Kompensatorische Assistenzleistung

Personenkreis und Leistungskriterien der kompensatorischen Assistenz (KompAss) nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Die Leistung richtet sich an volljährige Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX in ihrer Teilhabe wesentlich eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Es handelt sich um Personen, für die ein offenes Kontakt- und Beratungsangebot nicht ausreichend und eine besondere Wohnform nicht bedarfsgerecht ist, die aber vorübergehend oder auf längere Zeit Unterstützung in der selbst bestimmten Lebensführung benötigen. Auf die Regelungen des § 104 SGB IX (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles) wird verwiesen.
Es wird keine leistungsberechtigte Person aufgrund der Schwere ihrer Behinderung ausgeschlossen. Die Leistung erfolgt im Rahmen der Teilhabe- oder des Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. Hier werden die Ziele und der zeitliche Rahmen der Leistungsberechtigten Person festgelegt.

Ziele der kompensatorischen Assistenz (KompAss) nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Die Ziele der KompAss liegen im Bereich der Unterstützung oder Übernahme bei alltäglichen Abläufen der Leistungsberechtigten Person (LP).

Leistungsübersicht:

  • Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
    • z.B. Erstellung eines Haushaltsplans o. Unterstützung beim Aufräumen
  • Hilfe bei der Selbstversorgung
    • z.B. Einkauf oder Apotheke
  • Mobilitätsunterstützung
    • z.B. Begleitung Arzt (abhängig von jeweiliger Assistenz), Bewegung/ Aktive Erkundung des Sozialraums

 

Die entsprechenden Leistungen werden individuell und bedarfsorientiert gestaltet
und können je nach LP angepasst sein.

Hinweis: Bei der Leistungsübersicht handelt es sich deshalb ausschließlich um Beispiele.

Kompensatorische Assistenzleistung

Personenkreis und Leistungskriterien der kompensatorischen Assistenz (KompAss) nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Die Leistung richtet sich an volljährige Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung im Sinne der §§ 99 SGB IX, 53 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie des § 2 SGB IX in ihrer Teilhabe wesentlich eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Es handelt sich um Personen, für die ein offenes Kontakt- und Beratungsangebot nicht ausreichend und eine besondere Wohnform nicht bedarfsgerecht ist, die aber vorübergehend oder auf längere Zeit Unterstützung in der selbst bestimmten Lebensführung benötigen. Auf die Regelungen des § 104 SGB IX (Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles) wird verwiesen.
Es wird keine leistungsberechtigte Person aufgrund der Schwere ihrer Behinderung ausgeschlossen. Die Leistung erfolgt im Rahmen der Teilhabe- oder des Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX. Hier werden die Ziele und der zeitliche Rahmen der Leistungsberechtigten Person festgelegt.

Ziele der kompensatorischen Assistenz (KompAss) nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

Die Ziele der KompAss liegen im Bereich der Unterstützung oder Übernahme bei alltäglichen Abläufen der Leistungsberechtigten Person (LP).

Leistungsübersicht:

  • Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
    • z.B. Erstellung eines Haushaltsplans o. Unterstützung beim Aufräumen
  • Hilfe bei der Selbstversorgung
    • z.B. Einkauf oder Apotheke
  • Mobilitätsunterstützung
    • z.B. Begleitung Arzt (abhängig von jeweiliger Assistenz), Bewegung/ Aktive Erkundung des Sozialraums

Die entsprechenden Leistungen werden individuell und bedarfsorientiert gestaltet
und können je nach LP angepasst sein.

Hinweis: Bei der Leistungsübersicht handelt es sich deshalb ausschließlich um Beispiele.

Du verlässt unsere Website und wirst an Google Maps weiter geleitet.